Sie sind hier

Schweiz: Neues Tierschutzgesetz

04.02.2025

Schweiz verschärft Tierschutzgesetz: Mehr Schutz fürs Pferdemaul

propferd.at: Vorreiter Schweiz: Seit 1. Februar 2025 gelten in der Schweiz neue, strengere Tierschutz-Bestimmungen: So dürfen bei Pferden bestimmte Zäumungen, Gebisse und Trensen nicht mehr verwendet werden, auch bei der Haltung ist ausreichender Sozialkontakt zwischen den Tieren sicherzustellen.

Im internationalen Vergleich hat die Schweiz ein relativ strenges Tierschutzgesetz – das dennoch regelmäßig angepaßt und nachgeschärft werden muß, um dem aktuellen Wissensstand und den neuen gesellschaftlichen Erfordernissen zu entsprechen. Die neuen, strengeren Bestimmungen zur Tierschutzverordnung (TSchV) wurden am 20. Dezember 2024 vom Schweizer Bundesrat beschlossen und sind am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.

So ist u.a. ab sofort der gewerbliche Import von Welpen unter 15 Wochen verboten. Tiere unter 15 Wochen dürfen nur noch von privaten Halterinnen und Haltern eingeführt werden, die sie selbst bei einer Züchterin oder einem Züchter im Ausland abholen. Damit will der Bundesrat den verantwortungslosen Hundehandel aus dem Ausland eindämmen. Dieser läuft oft über das Internet, wo sehr junge Hunde angeboten und unbedacht bestellt werden. Die neue Regelung soll diesen Online-Spontankäufen entgegenwirken.

Im Nutztierbereich wird unter anderem das Kürzen des Schwanzes von Lämmern verboten. Bei allen anderen Tierarten ist diese Praxis aus Gründen des Tierwohls bereits untersagt. Eine neue Regelung soll der Branche zudem den Ausstieg aus dem Kükentöten ermöglichen. Damit wird eine Praxis in der Legehennenzucht bezeichnet, bei der männliche Küken nach dem Schlüpfen in großer Zahl getötet werden, da für sie keine Verwendung besteht. Die Änderung der Tierschutzverordnung trägt neuen Verfahren Rechnung, die eine frühzeitige Geschlechtsbestimmung im Ei ermöglichen. So können männliche Eier vor dem Ausbrüten aussortiert werden.  

Aber auch Pferde bzw. Pferdehalter sind von den neuen Regelungen betroffen. Der Artikel 21 der Tierschutzverordnung (TSchV) hält fest, welche Ausrüstungsgegenstände bei Equiden (das sind lt. Gesetz die domestizierten Tiere der Pferdegattung, d.h. Pferd, Pony, Esel, Maultier und Maulesel) nicht zum Einsatz kommen dürfen. Dieser Artikel wurde nun erweitert und regelt ab dem 1. Februar 2025 auch den Einsatz von Kappzäumen und gedrehten oder scharfkantigen Gebissen.

Lesen Sie den ganzen Artikel HIER

Tierschutz-Themen: